1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil zwischen Graber Konferenztechnik GmbH und ihren Vertragspartnern (Kunde/Mieter), welche die Anmietung und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zum Inhalt haben. Abweichende Abmachungen sind nur in schriftlicher Form gültig und sind durch Graber Konferenztechnik GmbH zu bestätigen.
 

2. Angebot und Vertrag

Die Angebote von Graber Konferenztechnik GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Graber Konferenztechnik GmbH bedürfen der Schriftform.
 

3. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Graber Konferenztechnik GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe im Lager von Graber Konferenztechnik GmbH (Mietende). Werden die Mietgegenstände von Graber Konferenztechnik GmbH transportiert, ist der Warenausgang / Wareneingang im Lager massgebend für Mietbeginn / Mietende.
 

4. Zahlung

Rechnung 30 Tage netto.
 

5. Rückgabe der Mietgegenstände

Die vereinbarte Mietzeit ist zwingend einzuhalten. Ist dies nicht möglich, muss der Mieter unverzüglich Graber Konferenztechnik GmbH informieren. Bei verspäteter Rückgabe des Materials wird dem Mieter die zusätzliche Dauer der Miete in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiterer Schäden infolge der durch den Mieter verursachten Verspätung bleibt vorbehalten. Retournierte Mietobjekte werden von Graber Konferenztechnik GmbH getestet. Graber Konferenztechnik GmbH behält sich das Recht vor, während 10 Tagen auf den Mieter Regress zu nehmen. Die rügelose Entgegennahme durch Graber Konferenztechnik GmbH gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit oder des Zustandes.
 

6. Pflichten des Mieters

Der Mieter und deren Beauftragte sind gehalten, die Mietgegenstände entsprechend sorgfältig zu behandeln und nur im Rahmen der technischen Bestimmungen zu verwenden. Aufbau, Bedienung und Abbau der Mietgegenstände darf nur von Fachpersonal vorgenommen werden. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Sicherheit- und Unfallverhütungsvorschriften. Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte, SUISA-Gebühren und jede Art von Aus- und Aufführungslizenzen besorgt sich der Mieter selbst auf eigene Rechnung.
 

7. Haftung des Mieters bei Verlust und Beschädigung

Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden durch Dritte hat der Mieter vom Frachtführer eine Bestandsaufnahme zu veranlassen.

Der Mieter übernimmt die volle Haftung für die Geräte von Mietbeginn bis Mietende und haftet für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, Diebstahl, äussere Einflüsse, Drittpersonen, unsachgemässe Stromversorgung etc.). Graber Konferenztechnik GmbH hat eine ATA-Zirkulationsversicherung abgeschlossen, somit sind die Geräte in der ganzen Schweiz gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus, Transportschäden und Überspannung versichert. Sollte die ATA-Versicherung auf einen Schaden nicht eintreten, geht der Schaden zu Lasten des Mieters. Pro Schadenfall hat der Mieter einen Selbstbehalt von CHF 500.— zu tragen.
 

8. Gebrauchsüberlassung

Die Mietgeräte mit allen ihren Bestandteilen bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum von Graber Konferenztechnik GmbH. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt. Die entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem Mieter belastet. Das Graber Konferenztechnik GmbH-Firmenlogo darf durch den Mieter weder unsichtbar gemacht noch entfernt werden. Die Mietgeräte werden von Graber Konferenztechnik GmbH gewartet und sind einsatzbereit. Für ein Aussetzen der Anlage kann Graber Konferenztechnik GmbH nicht haftbar gemacht werden.
 

9. Warenübernahme

Der Mieter bestätigt bei Mietbeginn durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er die Geräte in einwandfreiem Zustand und funktionstüchtig übernommen hat und er über das notwendige Wissen zur Bedienung sowie Installation verfügt. Unterlässt der Mieter bei der Warenübergabe die Prüfung der Mietgegenstände auf Zustand und Vollständigkeit, so gilt der Zustand der Mangelfreiheit. Nachträglich angegebene Mängel können von Graber Konferenztechnik GmbH nicht anerkannt werden.
 

10. Vertragsrücktritt durch den Mieter

Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die fälligen Annullierungskosten

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25%

  • bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50%

  • bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75%

  • danach: 100%

des vereinbarten Mietbetrages.
 

Sind Graber Konferenztechnik GmbH durch die Vorbereitungen und / oder Absagen an andere Mieter Kosten entstanden, die die Annullationskosten übersteigen, wird dem Mieter der tatsächliche Aufwand verrechnet.
 

11. Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehungen unterstehen Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
 

Stand: Juni 2018